Auszug Einkommensteuergesetz (EStG)
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Lesefassungen von Gesetzen

in der Fassung des Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 25. Juni 2021

– Unverbindliche Lesefassung mit Begründungen des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 19/28652) sowie des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drs. 19/29848)–

§ 3 [Steuerfreie Einnahmen]

Steuerfrei sind

  1. ...
  1. 40 Prozent
    1. ...
    2. ...
    3. ...
    4. der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9. Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
    5. ...
  2. aufgehoben
  3. ...
§ 3 – Regierungsentwurf
§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 – neu –

§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 EStG setzt wie § 8b Absatz 1 Satz 3 KStG Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der ATAD um. Auf die Begründung zu § 8b Absatz 1 Satz 3 KStG wird verwiesen.

§ 3 Nummer 41 – aufgehoben –

Mit Einführung des neu gefassten § 11 AStG wird die Vermeidung einer Doppelbelastung im Ausschüttungs- bzw. Veräußerungsfall durch Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags gewährleistet. Der Steuerbefreiung des § 3 Nummer 41 EStG bedarf es daher nicht mehr.



§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

  1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
  2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).

Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht. 7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme. 8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich. In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt. In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

§ 4 Absatz 1 – Regierungsentwurf
§ 4 Absatz 1 Satz 3

Bei Wegfall einer Beschränkung von deutschen Besteuerungsrechten („Verstärkung“, z. B. auf Grund der Überführung eines Wirtschaftsguts aus einer Anrechnungsbetriebsstätte in eine inländische Betriebsstätte) erfolgt die sich aus Artikel 5 Absatz 5 ATAD ergebende Verpflichtung zur grundsätzlichen Anerkennung des vom ausländischen Staat im Rahmen seiner Entstrickungsbesteuerung angesetzten Wertes gesetzestechnisch in der Weise, dass auf Antrag zunächst eine Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG – neu – und anschließend eine Einlage nach § 4 Absatz 1 Satz 9 EStG – neu – fingiert wird (siehe auch Begründung zu § 4 Absatz 1 Satz 9 EStG). Dies entspricht reziprok analog der Technik bei Eintritt eines Ausschlusses oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung kann in diesen Fällen unter den Voraussetzungen des § 34c EStG die ausländische Steuer angerechnet oder abgezogen werden. Zudem entsteht durch die (Neu-)Bewertung des Wirtschaftsguts im Zuge der Einlagefiktion des § 4 Absatz 1 Satz 9 EStG – neu – nach § 6 Absatz 1 Nummer 5b EStG – neu – zusätzliches Abschreibungspotenzial. Mit der Ausgestaltung der Wertverknüpfung als Wahlrecht sollen mögliche Hemmnisse bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland vermieden werden. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Antragstellung, werden im Inland zunächst keine stillen Reserven auf-gedeckt, wenn der abgebende Staat seiner Entstrickungsbesteuerung einen höheren Wert als den deutschen Buchwert zugrunde legt, gleichzeitig wird jedoch auch kein zusätzliches Abschreibungspotenzial generiert.

§ 4 Absatz 1 Satz 9 – neu –

Nach § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz EStG steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Einlage gleich. In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 5a EStG grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese Regelungen bewirken, dass Wirtschaftsgüter, an denen bislang kein deutsches Besteuerungsrecht bestanden hat (z. B. Wirtschaftsgüter einer Freistellungsbetriebsstätte), bei Überführung in eine inländische Betriebsstätte ungeachtet einer Besteuerung von stillen Reserven auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts im anderen Staat für steuerliche Zwecke stets mit dem Wert anzusetzen sind, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens mit dem gemeinen Wert. Dadurch wird erreicht, dass die von dem Besteuerungsrecht des anderen Staates erfassten stillen Reserven nicht in dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland verstrickt werden.

Für einen Wegfall der Beschränkung von deutschen Besteuerungsrechten, z. B. infolge der Überführung eines Wirtschaftsguts, an dem bereits ein beschränktes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat (z. B. Wirtschaftsgüter einer Anrechnungsbetriebsstätte), in eine inländische Betriebsstätte, gibt es bislang keine dem § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz EStG vergleichbare Regelung.

Artikel 5 Absatz 5 ATAD verlangt sowohl in den Fällen einer Begründung als auch einer Verstärkung des Besteuerungsrechts die grundsätzliche Anerkennung des vom anderen Staat im Rahmen einer Entstrickungsbesteuerung zugrunde gelegten Wertes, sofern dieser „dem Marktwert“ entspricht. In Korrespondenz zur Ausübung des Entnahmewahlrechts in § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EStG – neu – fingiert § 4 Absatz 1 Satz 9 EStG – neu – i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5b EStG – neu – daher für den Fall der Verstärkung von Besteuerungsrechten und § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz EStG i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 5a zweiter Halbsatz EStG für den Fall der Begründung von Besteuerungsrechten eine Einlage zu dem vom anderen Staat der Besteuerung zugrunde gelegten Wert, höchstens dem gemeinen Wert.

(2) ...



§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3

(1) Der Steuerpflichtige kann in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder ausgeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. Der Antrag ist unwiderruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt.

§ 4g Absatz 1 – Regierungsentwurf

Artikel 5 Absatz 2 ATAD gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht, die Zahlung einer Steuer auf die entstandene Wertsteigerung oder einer Wegzugsteuer nach Artikel 5 Absatz 1 ATAD durch Teilzahlungen, die über fünf Jahre erfolgen, aufzuschieben, soweit Wirtschaftsgüter in einen EU-Staat oder einen EWR-Staat, mit dem ein der Amtshilfe- sowie der Beitreibungsrichtlinie vergleichbares Abkommen besteht, überführt werden. Da Artikel 5 Absatz 2 ATAD insoweit keine Beschränkung auf unbeschränkt Steuerpflichtige, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder EU-Staaten vorsieht, wird § 4g Absatz 1 EStG entsprechend angepasst. Zudem wird klargestellt, dass der Ausgleichsposten auch in Fällen einer sog. passiven Entstrickung gebildet werden kann.

(2) Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36 Absatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger Steueranspruch aus der Auflösung des Ausgleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet erscheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt.

§ 4g Abs. 2 Satz 2 – Regierungsentwurf

Artikel 5 Absatz 4 ATAD sieht für den Fall der Inanspruchnahme der Möglichkeit zur zeitlichen Streckung der Steuer auf die durch die Entnahmefiktion aufgedeckten stillen Reserven einen Katalog von Widerrufsgründen vor, der über die bislang in § 4g Absatz 2 Satz 2 EStG enthaltenden Voraussetzungen für die Auflösung eines Ausgleichspostens hinausgeht. Die von Artikel 5 Absatz 4 ATAD angeordneten Auflösungsgründe werden nunmehr einheitlich in § 36 Absatz 5 EStG geregelt, auf den § 4g Absatz 2 Satz 2 EStG künftig verweist. Entsprechend Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 ATAD erhält die Finanzbehörde zudem die Möglichkeit, bei Gefährdung des Steueranspruchs aus der Auflösung des Ausgleichspostens vom Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Wird diese nicht erbracht, ist der Ausgleichsposten ebenfalls aufzulösen.

(3) aufgehoben

§ 4g Abs. 3 – aufgehoben – Regierungsentwurf

Die bislang in § 4g Absatz 3 EStG generell vorgesehene steuerneutrale Auflösung eines Ausgleichspostens im Fall der Rückführung eines Wirtschaftsgutes ist von Artikel 5 ATAD nur in Ausnahmefällen (Artikel 5 Absatz 7 ATAD) vorgesehen, für die derzeit kein praktischer Anwendungsbedarf vorgetragen wurde. § 4g Absatz 3 EStG wird daher ersatzlos gestrichen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Absatz 3. Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.

§ 4g Abs. 4 Satz 1 – Regierungsentwurf

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Streichung des Absatzes 3.

(5) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. § 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.

§ 4g Abs. 5 Satz 3 – neu – Regierungsentwurf

Der Verweis auf § 36 Absatz 5 Satz 8 EStG räumt einem erklärungspflichtigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Anzeige des Eintritts eines die sofortige Auflösung des Ausgleichspostens auslösenden Ereignisses anstatt „unverzüglich“ erst im Rahmen der nächsten Steuererklärung anzuzeigen.

(6) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sind Absatz 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nicht dazu führt, dass ein als entnommen geltendes Wirtschaftsgut als aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeschieden gilt.

§ 4g Abs. 6 – Regierungsentwurf

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Änderung der Absätze 2 und 3.



§ 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen

(1) ...

(2) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung. Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. § 8 Absatz 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 4j Abs. 2 – Regierungsentwurf

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die mit Verschiebung der Regelungen zur Niedrigbesteuerung in den § 8 Absatz 5 AStG erforderlich ist.

(3) ...



§ 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen

§ 4k – neu –

§ 4k EStG setzt Artikel 9 und 9b der ATAD um. Danach sind die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, den Betriebsausgabenabzug für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu versagen, sofern die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim Gläubiger nicht besteuert werden (sog. Deduction/Noninclusion-Inkongruenzen / D/NI-Inkongruenzen – § 4k Absatz 1 bis 3 EStG) oder diese Aufwendungen auch in einem anderen Staat abgezogen werden können, ohne dass den Aufwendungen Erträge gegenüberstehen, die in beiden Staaten besteuert werden (sog. Double Deduction-Inkongruenzen / DD-Inkongruenzen – § 4k Absatz 4 EStG). Darüber hinaus ist der Betriebsausgabenabzug auch im Fall sog. importierter Besteuerungsinkongruenzen zu versagen. Diese liegen vor, wenn abzugsfähige Aufwendungen und die entsprechenden Erträge zu einer Besteuerungsinkongruenz in anderen Staaten führen, die diese Inkongruenz nicht beseitigen, und die Folgen dieser Inkongruenz über eine oder mehrere Transaktionen ins Inland „importiert“ wird (§ 4k Absatz 5 EStG).

(1) Aufwendungen für die Nutzung oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder niedriger als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifikation oder Zurechnung besteuert werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungsinkongruenz voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

§ 4K Absatz 1 – Regierungsentwurf
Satz 1

§ 4k Absatz 1 Satz 1 EStG setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der ATAD um und regelt das Abzugsverbot im Fall einer D/NI-Inkongruenz im Zusammenhang mit sog. hybriden Finanzinstrumenten (u. a. sog. Hybridanleihen, Genussrechte etc.). Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn eine beim inländischen Steuerpflichtigen als Betriebsausgabe abziehbare Zinszahlung vom Staat des Zahlungsempfängers nicht als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital, sondern als Gewinnausschüttung behandelt und daher entweder nicht oder niedriger besteuert wird, als wenn der ausländische Staat die Vergütungen wie Deutschland als Zinsen besteuern würde (abweichende steuerliche Qualifikation des Kapitalvermögens). Die Regelung erfasst auch Substitutionszahlungen für Dividenden oder Zinsen, wie z. B. Kompensationszahlungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäfts.

Daneben erfasst Satz 1 auch D/NI-Inkongruenzen im Fall sog. hybrider Übertragungen. Hierbei handelt es sich um Transaktionen, bei der der zugrunde liegende Ertrag eines übertragenen Kapitalvermögens wirtschaftlich mehr als einer an der Übertragung beteiligten Person zugerechnet wird (abweichende steuerliche Zurechnung des Kapitalvermögens). Dies kann z. B. dann zu einer D/NI-Inkongruenz führen, wenn Deutschland im Fall eines RepoGeschäfts (Kauf- und Rückkaufsvereinbarung) die übertragenen Anteile entsprechend den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11. November 2016 (BStBl I S. 1324) ununterbrochen dem inländischen Veräußerer zurechnet und einen Teil des Rückkaufpreises als grundsätzlich abziehbaren Finanzierungsaufwand (Zinsen) behandelt, der Staat des Käufers aber diesem die Anteile zwischen Kauf und Rückkauf zurechnet und in diesem Zeitraum vereinnahmte Dividenden sowie den Gewinn aus der (Rück-) Veräußerung der Anteile nach einer § 8b Absatz 1 und 2 KStG vergleichbaren Regelung freistellt. Auch im Fall einer grenzüberschreitenden Wertpapierleihe kann Satz 1 zur Anwendung kommen, wenn Deutschland als Staat des Entleihers diesem und der ausländische Staat dem Verleiher die Wertpapiere zurechnet und Deutschland daher die Kompensationszahlung an den Verleiher für eine zwischenzeitlich nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG steuerfrei bezogene Dividende aus den Anteilen als grundsätzlich abziehbare Betriebsausgaben behandelt, der ausländische Staat die Kompensationszahlung aber wie eine Dividende freistellt.

Maßgeblich für den Umfang der Nicht- bzw. vergünstigten Besteuerung und damit der Besteuerungsinkongruenz ist die Besteuerung der Erträge, die sich im Staat des Vergütungsgläubigers bei einer dem deutschen Recht entsprechenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung ergeben würde. Bei einer Steuervergünstigung bewirkt das „insoweit“ zudem, dass die Aufwendungen nicht in voller Höhe vom Abzug ausgeschlossen werden, sondern nur in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis der Steuervergünstigung zu einer gedachten Besteuerung bei gleicher Behandlung bzw. Zurechnung entspricht.

Satz 2

§ 4k Absatz 1 Satz 2 EStG sieht in Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der ATAD eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach Satz 1 in den Fällen vor, in denen die den Aufwendungen entsprechenden Erträge zwar nicht sofort besteuert werden, die Besteuerungsinkongruenz aber voraussichtlich in einem künftigen Besteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten.

(2) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach Absatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen oder auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Handelt es sich bei dem Gläubiger der Erträge im Sinne des Satzes 1 um einen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter einer ausländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder um eine Personengesellschaft, an der ein solcher Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 genannten Aufwendungen in dem anderen Staat zum Abzug zugelassen sind und die den Aufwendungen entsprechenden Erträge durch die vom deutschen Recht abweichende Zurechnung keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat des Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine Personengesellschaft handelt, im Staat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters beziehungsweise des anderen Unternehmensteils im Rahmen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.

§ 4k Abs. 2 – Regierungsentwurf
Satz 1

§ 4k Absatz 2 Satz 1 EStG setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe e und f der ATAD um. Die Vorschrift versagt den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von Leistungsbeziehungen zwischen einem hybriden Rechtsträger und seinem Anteilseigner oder zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens, soweit die korrespondierenden Erträge auf Grund einer abweichenden steuerlichen Behandlung des Rechtsträgers oder einer abweichenden Gewinnaufteilung zwischen den Betriebsstätten keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Als tatsächliche Besteuerung gilt auch eine gleichwertige Besteuerung im Rahmen einer Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Verrechnung mit negativen Einkünften (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung zu § 4i EStG, BT-Drucksache 18/9956, S. 4).

Satz 1 erfasst Aufwendungen aller Art, wie z. B. Zinsen, Lizenz-, Miet- und Dienstleistungsentgelte, die im Inland zu abzugsfähigen Betriebsausgaben (auch im Wege der Absetzung für Abnutzung) führen, einschließlich fiktiver Aufwendungen (z. B. i. S. d. § 16 Absatz 2 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung).

Anders als Absatz 1 sieht Absatz 2 eine Korrektur der Besteuerungsinkongruenz nur im Fall einer tatsächlichen Nichtbesteuerung vor. Reine Steuerermäßigungen sind demgegenüber – im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 3 Buchstabe e der ATAD – nicht erfasst.

Eine abweichende steuerliche Behandlung des Rechtsträgers liegt z. B. vor, wenn der die Aufwendungen geltend machende Steuerpflichtige abweichend von der inländischen Steuersubjektqualifikation als intransparente Körperschaft im Staat des Gläubigers der Erträge als transparenter Rechtsträger behandelt wird. Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine steuerlich transparente Personengesellschaft und unterliegt die Zahlung daher in dem Staat, in dem die Personengesellschaft ihren Sitz hat, nicht der Besteuerung, ist auf die Behandlung durch den Staat der Gesellschafter der Personengesellschaft abzustellen. Eine abweichende steuerliche Behandlung des Rechtsträgers kann sich auch daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige Teil eines Gruppenbesteuerungssystems ist und die Leistungsbeziehung innerhalb der Gruppe steuerlich nicht berücksichtigt wird.

Satz 2

§ 4k Absatz 2 Satz 2 EStG setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe e der ATAD um. § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO kann dazu führen, dass Leistungsbeziehungen zwischen einer aus deutscher Sicht vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die im Staat ihrer Errichtung als intransparenter Rechtsträger behandelt wird, und ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt werden. Den im Ausland abzugsfähigen Aufwendungen (z B. Zinszahlungen) der Gesellschaft an ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter stehen in einem solchen Fall keine entsprechenden Erträge im Inland gegenüber. Satz 2 ordnet daher an, dass in diesem Fall § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO keine Anwendung findet mit der Folge, dass die Leistungsbeziehung anerkannt wird und die Erträge beim Gesellschafter der Besteuerung unterliegen. Bei Satz 2 handelt es sich um eine sog. Sekundärregelung, die nur dann Anwendung findet, wenn die Besteuerungsinkongruenz nicht bereits durch den anderen Staat in Form einer Versagung des Abzugs der Aufwendungen beseitigt wurde.

Satz 3

§ 4k Absatz 2 Satz 3 EStG setzt Artikel 9 i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b der ATAD um und enthält eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach Satz 1 in den Fällen, in denen den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die der inländischen und nachweislich auch im Staat des Gläubigers (bei Personengesellschaften als Gläubigern ggf. auch im Staat der unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter) einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Doppelt erfasste Erträge stehen den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann „gegenüber“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, der in einem anderen Veranlagungszeitraum mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann. In diesem Fall findet § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO Anwendung (rückwirkendes Ereignis). Eine Einschränkung erfährt die Ausnahmeregelung dadurch, dass die Ausnahme vom Abzugsverbot nicht gilt, soweit die doppelte Besteuerung durch Anrechnung vermieden wird. Dadurch wird gewährleistet, dass der Empfängerstaat im Fall eines hybriden Rechtsträgers im Ergebnis nicht bessergestellt wird, als wenn Deutschland der Qualifikation des Empfängerstaates folgen würde.

Beispiel:
Zwischen Staat A und Deutschland wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden. Nach deutscher Gewinnermittlung erzielt die von Deutschland als Kapitalgesellschaft behandelte D1 KapG (an der neben der A Co eine weitere KapG mit 0 Prozent beteiligt sein soll) Einkünfte i. H. v. 0, da den Erträgen i. H. v. 50 Zinsaufwendungen i. H. v. 50 gegenüberstehen. Nach den Rechtsvorschriften des Staates A wird die D1 KapG als Personengesellschaft behandelt und daher die Darlehensbeziehung zwischen der D1 KapG und der A Co nicht anerkannt. Demnach wird von Staat A bei der Ermittlung der Einkünfte der A Co aus dem Darlehensvertrag weder ein Zinsertrag angenommen noch ein Zinsaufwand abgezogen. Die Einkünfte der A Co betragen für Besteuerungszwecke im Staat A mithin 50 (= zugerechneter Zinsertrag der D1 aus der Beziehung zu D2). Die Ausnahme vom Abzugsverbot nach Satz 3 greift in diesem Fall für die Zinsaufwendungen der D1 KapG an die A Co nicht, da Staat A die Doppelbesteuerung bei der A Co (hier: der Erträge aus der Leistungsbeziehung D1 KapG mit D2 KapG) durch Anrechnung der deutschen Steuern vermeidet. Im Ergebnis wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Deutschland auch dann die Erträge i. H. v. 50 der Besteuerung (in diesem Fall im Wege der beschränkten Steuerpflicht der Gesellschafter der D1 KapG) unterworfen hätte, wenn Deutschland die D1 KapG wie Staat A als Personengesellschaft behandeln und somit das Darlehensverhältnis zwischen D1 KapG und A Co ignorieren würde.

Abwandlung: Wie das Beispiel zuvor, nur handelt es sich bei der D1 KapG um eine vermögensverwaltende GmbH mit Mieteinkünften aus einem im Ausland (Staat X) belegenen Grundstück. Da aus Sicht des Staates A ein Besteuerungsrecht nur Staat A (unbeschränkt) und Staat X (beschränkt) zusteht, nicht aber Deutschland, rechnet Staat A keine von Deutschland erhobenen Steuern an. Die Voraussetzungen des Satzes 3 wären somit erfüllt, sodass die von D1 KapG an A Co gezahlten Zinsen als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die unterschiedliche Behandlung ergibt sich daraus, dass anders als im Beispiel zuvor Deutschland die Mieterträge auch dann nicht besteuern würde, wenn die D1 KapG eine Personengesellschaft wäre.

Satz 3 erfordert eine quantitative Korrelation von Inkongruenz und doppelt besteuerten Erträgen. Nach Satz 3 findet Satz 1 daher nur insoweit keine Anwendung, als die Aufwendungen die doppelt berücksichtigten Erträge nicht übersteigen. Hinsichtlich der übersteigenden Aufwendungen findet das Betriebsausgabenabzugsverbot nach Satz 1 dagegen Anwendung. Übersteigen in diesem Fall in einem späteren Veranlagungszeitraum doppelt berücksichtigte Erträge die Aufwendungen, liegt ein Fall des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO vor (rückwirkendes Ereignis). Als Erträge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 3 gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem Steuerpflichtigen als Organträger zugerechnet wird.

§ 4k Abs. 2 – Finanzausschuss
§ 4k Absatz 2 Satz 3

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingewiesen, dass die Einschränkung in § 4k Absatz 2 Satz 3 EStG, dass eine Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall sog. hybrider Rechtsträger sowie fiktiver Aufwendungen und Erträge zwischen Unternehmensteilen nur dann gewährt wird, wenn eine Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der Steuer durch den ausländischen Staat vermieden ist, zu insbesondere systematischen Verwerfungen führen kann. Die Einschränkung ist zudem nicht von der ATAD vorgegeben und wird daher gestrichen.

(3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund deren vom deutschen Recht abweichender steuerlicher Zuordnung oder Zurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer Staaten in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.

§ 4k Abs. 3 – Regierungsentwurf

§ 4k Absatz 3 EStG setzt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe b, c und d der ATAD um und erfasst weitere D/NI-Inkongruenzen, die nicht bereits unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dies betrifft insbesondere sog. umgekehrt hybride Rechtsträger, die im Staat ihrer Errichtung als transparente, im Staat der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten als intransparente Rechtsträger behandelt werden, sowie Inkongruenzen auf Grund einer abweichenden Zuordnung von Erträgen zu einzelnen Unternehmensteilen (Betriebsstätten). Entsprechend den OECD/G20-Empfehlungen und der ATAD wird der Betriebsausgabenabzug insoweit versagt, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge in keinem Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.

(4) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die Aufwendungen auch in einem anderen Staat berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug der Aufwendungen bereits nach seinen Vorschriften nicht zulässt, die diesem oder den vorstehenden Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn der Abzug der Aufwendungen in einem anderen Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechenden Regelung nicht zugelassen wird bei

  1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafter eines unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder
  2. Steuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat als nicht in diesem Staat ansässig behandelt.

Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.

§ 4k Abs. 4 – Regierungsentwurf
Satz 1

§ 4k Absatz 4 Satz 1 bis 4 EStG setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 9b der ATAD um. Die Regelung betrifft Gestaltungen, die zu einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines doppelten Betriebsausgabenabzugs führen (DD-Inkongruenzen). Diese Besteuerungsinkongruenz basiert vielfach auf einer Zahlung eines hybriden Rechtsträgers oder einer Anrechnungsbetriebsstätte an einen Dritten im Ausland. Ein besonderes hybrides Element wird in Absatz 4 allerdings nicht vorausgesetzt.

Im Fall eines hybriden Rechtsträgers, der vom Sitzstaat als intransparent, im Staat der Gesellschafter jedoch als transparent behandelt wird, kann dies dazu führen, dass (sofern der Staat der Gesellschafter die Aufwendungen keiner ausländischen Freistellungsbetriebsstätte zuordnet) die Aufwendungen dadurch sowohl im Sitzstaat des Rechtsträgers als auch im Staat der Gesellschafter steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel:
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige D GmbH ist an einer ausländischen vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt, die im Ausland jedoch steuerlich als intransparent behandelt wird (A Co). Die A Co zahlt Zinsen aus einer Darlehensvereinbarung an einen Dritten. Die Zinsen mindern sowohl bei der A Co als auch bei der D GmbH die Bemessungsgrundlage, da aus deutscher Sicht die Aufwendungen bei der D GmbH berücksichtigt werden.

Ein doppelter Betriebsausgabenabzug kann sich auch daraus ergeben, dass der Aufwand im Staat einer Anrechnungsbetriebsstätte abzugsfähig ist und auf Grund des Welteinkommensprinzips auch die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen (Investor) im Ansässigkeitsstaat mindert. In diesem Fall ist die steuerliche Erfassung von Aufwendungen und Erträgen im Staat des Investors ungeachtet der steuerlichen Berücksichtigung im anderen Staat systemimmanent. Aus diesem Grund sieht Satz 4 eine Ausnahme vom Abzugsverbot vor, wenn die Aufwendungen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen Einkünfte einer Einkunftsquelle mindern, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern vermieden wird (zur Ausnahme vom Abzugsverbot in anderen Fällen vgl. zu Satz 3).

Die Einbeziehung von Aufwendungen einer von beiden Staaten als steuerlich intransparent behandelten Tochter-Kapitalgesellschaft in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Hinzurechnungsbesteuerung führt grundsätzlich nicht dazu, dass diese Aufwendungen als doppelt berücksichtigt im Sinne des § 4k Absatz 4 EStG anzusehen sind, wenn es zu keiner Verrechnung der Aufwendungen mit sonstigen inländischen Einkünften des Hinzurechnungsverpflichteten kommt.

Satz 2

§ 4k Absatz 4 Satz 2 EStG regelt in Verbindung mit den Sätzen 1 und 3, welcher Staat im Fall einer DD-Inkongruenz vorrangig den Betriebsausgabenabzug zu versagen hat. Dazu ordnet Satz 2 in einem ersten Schritt an, dass bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine Berücksichtigung der Aufwendungen im anderen Staat im Sinne des Satzes 1 auch dann vorliegt, wenn der andere Staat den Abzug der Aufwendungen bereits nach einer dem § 4k Absatz 1 bis 4 EStG entsprechenden Regelung versagt. Damit wird sichergestellt, dass die Anwendung des § 4k Absatz 4 Satz 1 EStG bei Aufwendungen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der ausländische Staat in Umsetzung der ATAD ebenfalls ein Abzugsverbot vorsieht. Ob in diesem Fall der Betriebsausgabenabzug zu versagen ist, hängt letztlich davon ab, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Bei nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen erkennt § 4k Absatz 4 EStG demgegenüber bereits im Sinne einer „Vorrangregelung“ ein vom ausländischen Staat vorgesehenes Abzugsverbot an mit der Folge, dass insoweit schon keine DD-Inkongruenz im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

Eine Ausnahme vom Anwendungsvorrang bei unbeschränkt Steuerpflichtigen sieht Satz 2 zweiter Halbsatz vor. Diese Regelung setzt die Anwendungsreihenfolge aus Empfehlung 6 des OECD/G20-Berichts 2015 zu BEPS-Aktionspunkt 2, Empfehlung 4 des Hybrid branch-Berichts 2017 sowie Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b ATAD um, wonach vorrangig der Staat des Investors bzw. der „Muttergesellschaft“ die Besteuerungsinkongruenz beseitigen soll und erst nachrangig der Staat des „Zahlenden“.

Beispiel (Abwandlung des Beispiels zu Absatz 4 Satz 1):
Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige D GmbH wird im Staat B steuerlich als Personengesellschaft qualifiziert. Die D GmbH zahlt Zinsen aus einer Darlehensvereinbarung an einen Dritten. Die Zinsen mindern sowohl bei der D GmbH als auch bei der B Co die Bemessungsgrundlage. Obwohl es sich bei der D GmbH aus deutscher Sicht um einen „unbeschränkt Steuerpflichtigen“ handelt (hier: eine nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft), liegt entsprechend der Vorrangregelung aus Empfehlung 6 des OECD/G20-Berichts 2015 zu BEPS-Aktionspunkt 2 schon keine DD-Inkongruenz im Sinne des Satzes 1 i. V. m. Satz 2 vor, wenn Staat B als Staat der „Muttergesellschaft“ den Betriebsausgabenabzug nach einer dem Absatz 4 vergleichbaren Regelung versagt.

Satz 3

§ 4k Absatz 4 Satz 3 EStG setzt Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe b der ATAD um und enthält eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach Satz 1, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die der inländischen und nachweislich auch in dem anderen Staat einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Doppelt erfasste Erträge stehen den doppelt erfassten Aufwendungen auch dann „gegenüber“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Aufwendungen einen Verlustvortrag erhöhen, der in einem anderen Veranlagungszeitraum mit doppelt erfassten Erträgen verrechnet werden kann. In diesem Fall findet § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO Anwendung (rückwirkendes Ereignis). Als Erträge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 3 gelten auch Erträge einer Organgesellschaft, deren Einkommen dem Steuerpflichtigen als Organträger zugerechnet wird.

Satz 4

§ 4k Absatz 4 Satz 4 EStG nimmt die Anrechnungsfälle bei unbeschränkt Steuerpflichtigen vom Abzugsverbot aus (vgl. bereits zu Satz 1). Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige anstelle der Anrechnung den Abzug der ausländischen Steuer beantragt. Das Abzugsverbot ist jedoch nicht ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Damit soll das Abzugsverbot nach Satz 1 auch Fälle erfassen, in denen z.B. eine Anrechnungsbetriebsstätte im Ausland Verluste erzielt, die mit im Inland nicht der Besteuerung unterliegenden Gewinnen des Steuerpflichtigen oder anderer Rechtsträger, beispielsweise über ein Gruppenbesteuerungssystem, im Ausland verrechnet werden können.

§ 4k Abs. 4 – Finanzausschuss
§ 4k Absatz 4 Satz 2 Satzteil nach dem Semikolon

Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingewiesen, dass § 4k Absatz 4 Satz 2 EStG-E nicht das von Artikel 9b ATAD für EU-Konstellationen vorgesehene Vorrangverhältnis im Fall doppelt ansässiger Steuerpflichtiger berücksichtigt. § 4k Absatz 4 Satz 2 EStG wird daher an Artikel 9b Satz 2 ATAD angepasst. Nach der neu eingefügten Nummer 2 wird die bereits von einem anderen Staat vorgenommene Versagung des doppelten Betriebsausgabenabzugs anerkannt, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen doppelt Ansässigen handelt und der andere Staat diesen als nicht in seinem Staat ansässig behandelt.

(5) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Aufwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim Gläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer anderen Person bei entsprechender Anwendung dieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt würde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der steuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsinkongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Absätze1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren Gläubiger oder bei der anderen Person im Sinne des Satzes 1 beseitigt wird.

§ 4k Abs. 5 – Regierungsentwurf

§ 4k Absatz 5 EStG setzt Artikel 9 Absatz 3 der ATAD um und sieht ein Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall sog. importierter Besteuerungsinkongruenzen vor. Diese liegen vor, wenn ein Effekt einer Besteuerungsinkongruenz, die zwischen anderen Staaten eingetreten und von diesen nicht beseitigt worden ist, ganz oder teilweise ins Inland verlagert wird.

Beispiel:
Die B Co (Staat B) und die C Co (Staat C) haben ein hybrides Finanzinstrument abgeschlossen, das zu einer Besteuerungsinkongruenz in Form einer D/NI führt. Wird die Besteuerungsinkongruenz nicht durch Staat B oder Staat C beseitigt, verpflichtet Artikel 9 Absatz 3 der ATAD die Mitgliedstaaten, beim „Importeur“ dieser Besteuerungsinkongruenz (hier zunächst: die A Co) den Abzug zu versagen. Versagt auch Staat A den Abzug nicht, ist Deutschland verpflichtet, den Abzug bei der D GmbH als nächstem Glied in der Kette zu versagen. Satz 1

Nach § 4k Absatz 5 Satz 1 EStG sind auch Aufwendungen im Fall importierter Besteuerungsinkongruenzen nicht abziehbar. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger (im Beispiel die A Co) des Steuerpflichtigen (D-GmbH) oder ein weiterer Gläubiger (B Co und C Co) Aufwendungen hat, die nach § 4k EStG einem Abzugsverbot unterliegen würden, wenn der (weitere) Gläubiger unbeschränkt steuerpflichtig wäre („hybride“ Aufwendungen).

Weitere Voraussetzung für das Abzugsverbot nach § 4k Absatz 5 EStG ist eine Verkettung zwischen den Aufwendungen des Steuerpflichtigen und den unmittelbar oder mittelbar zu einer Besteuerungsinkongruenz führenden Aufwendungen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang, wie z. B. im Fall einer Refinanzierung, muss dabei nicht bestehen. Vielmehr genügt grundsätzlich die unmittelbare oder mittelbare Verrechnung der „hybriden“ Aufwendungen mit den Erträgen aus der Transaktion des Steuerpflichtigen (vgl. Empfehlung 8.1 des OECD/G20-Berichts 2015 zu BEPS-Aktionspunkt 2). Bei den importierten Besteuerungsinkongruenzen kann es sich sowohl um D/NI- als auch um DD-Sachverhalte handeln.

Satz 2

§ 4k Absatz 5 Satz 2 EStG regelt eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach Satz 1. Danach findet Satz 1 keine Anwendung, wenn beim Gläubiger, dem weiteren Gläubiger oder der anderen Person im Sinne des Satzes 1 (im Beispiel entweder bei A Co, B Co oder C Co) die (ggf. ebenfalls importierte) Besteuerungsinkongruenz beseitigt wird (z. B. auf Grund eines dem § 4k Absatz 1 bis 5 EStG vergleichbaren Abzugsverbots oder auf Grund der Versagung einer Steuerbefreiung entsprechend § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Nummer 2 und 3 EStG oder § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 KStG jeweils in der Fassung dieses Änderungsgesetzes).

Dagegen ist das Abzugsverbot des Satzes 1 nicht nach Satz 2 ausgeschlossen, wenn die Besteuerungsinkongruenz erst auf einer nachgelagerten Stufe beseitigt wird (z. B. bei einer ausländischen Muttergesellschaft der D GmbH). In diesem Fall liegt weiterhin ein Import einer Besteuerungsinkongruenz bei der D GmbH vor, und Deutschland hat hinsichtlich des Abzugsverbots „Vorrang“ gegenüber dem Staat der Muttergesellschaft der D GmbH.

§ 4k Abs. 5 – Finanzausschuss
§ 4k Absatz 5 Satz 1

Entsprechend der Bitte des Bundesrates wird der Vergleich in § 4k Absatz 5 EStG zur Verhinderung sogenannter Imported Mismatches präziser gefasst. Maßgeblich für das Vorliegen einer importierten Besteuerungsinkongruenz ist die steuerliche Behandlung in den betroffenen ausländischen Staaten. Auf einen hypothetischen Vergleich mit einer inländischen Steuerpflicht kommt es nicht an. Bei der Formulierung im Gesetzentwurf, die den hypothetischen Vergleich mit einer inländischen Steuerpflicht vorsieht, besteht die Möglichkeit, dass eine im Ausland bestehende Rechtsbeziehung zu einer Besteuerungsinkongruenz führt, die nach deutschem Recht nach einer anderen Norm als § 4k EStG aufgelöst würde. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Finanzinstrument aus deutscher Sicht als Eigenkapital und die Zahlung darauf als Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz KStG anzusehen wäre. In diesem Fall droht § 4k Absatz 5 EStG bei einer Auslegung nach dem Wortlaut ins Leere zu laufen. Auf den hypothetischen Inlandvergleich wird daher verzichtet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung, wenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes oder zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte verwirklicht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung anzunehmen ist. Einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet. Eine strukturierte Gestaltung im Sinne des Satzes 1 ist anzunehmen, wenn der steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder die den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegenden Umstände darauf schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten. Ein Steuerpflichtiger wird nicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behandelt, wenn nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm der steuerliche Vorteil bekannt war und er nachweist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde.

§ 4k Abs. 6 – Regierungsentwurf
Satz 1

§ 4k Absatz 6 EStG setzt Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c der ATAD um und beschränkt den Anwendungsbereich des § 4k EStG auf Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG sowie strukturierte Gestaltungen.

Satz 2

§ 4k Absatz 6 Satz 2 EStG setzt Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der ATAD um und bestimmt, dass für Zwecke der Absätze 1 bis 6 einer Person, die gemeinsam mit einer anderen Person handelt, die jeweiligen Merkmale des § 1 Absatz 2 AStG der anderen Person zugerechnet werden. Ziel der Erweiterung ist es, Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, in denen der Anwendungsbereich der Anti-Hybrid-Regelungen umgangen wird, indem Stimmrechts- oder Kapitalbeteiligungen auf verschiedene Personen verteilt werden, die einem gemeinsamen Handlungswillen unterliegen bzw. gleichgerichtete Interessen verfolgen.

Satz 3

§ 4k Absatz 6 Satz 3 EStG setzt Artikel 2 Absatz 9 Unterabsatz 2 Buchstabe c i. V. m. Artikel 2 Absatz 11 der ATAD um und definiert den Begriff der strukturierten Gestaltung für Zwecke der Anwendung des Satzes 1. Eine strukturierte Gestaltung ist zum einen dann anzunehmen, wenn der steuerliche Vorteil aus der Besteuerungsinkongruenz ganz oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung eingerechnet wird. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Preis der vertraglichen Gestaltung von dem Preis unterscheidet, der vereinbart worden wäre, wenn die Besteuerungsinkongruenz nicht aufgetreten wäre. Zum anderen liegt eine strukturierte Gestaltung vor, wenn die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung oder die der Vereinbarung zugrunde liegenden Umstände darauf schließen lassen, dass das Auftreten des steuerlichen Vorteils zu erwarten war. Bei dieser Prüfung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Es ist also unerheblich, ob ein Steuerpflichtiger Kenntnis über die Entstehung des steuerlichen Vorteils oder seine Beteiligung an der strukturierten Gestaltung hat.

Satz 4

Artikel 2 Absatz 11 der ATAD enthält eine Ausnahme für Steuerpflichtige, denen die Besteuerungsinkongruenz nicht bewusst war und die nicht von der Besteuerungsinkongruenz profitiert haben. Um dem Steuerpflichtigen nicht die Beweis- und Darlegungslast für ein regelmäßig nur schwer bzw. nicht nachzuweisendes negatives subjektives Merkmal („nicht bewusst“) aufzuerlegen, enthält Satz 4 als Ausnahme von Satz 3 eine objektive Komponente („wenn nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm der steuerliche Vorteil bekannt war und er nachweist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde.“). Dies kann insbesondere bei über eine anerkannte Börse an fremde Dritte ausgegebenen Anleihen der Fall sein, bei denen der Zins so berechnet ist, dass er auch für Anleger, bei denen die Zinserträge regulär besteuert werden, attraktiv ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden.

§ 4k Abs. 7 – Regierungsentwurf

§ 4k Absatz 7 EStG regelt, dass die Absätze 1 bis 6 ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung finden.



§ 6 Bewertung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

  1. ...
  1. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. ...
  2. ...
  1. a. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. ; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Be- schränkung des Besteuerungsrechts die- ses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
  1. b. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
  2. ...
  3. ...
§ 6 Absatz 1 – Regierungsentwurf
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a und Nummer 5b – neu -

§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b EStG dienen der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 5 ATAD. Auf die Begründung zu § 4 Absatz 1 Satz 3 und 9 EStG wird insoweit verwiesen.

(2) ...



§ 9 Werbungskosten

(1) ...

(5) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß. Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

§ 9 Abs. 5 Satz 2– Regierungsentwurf

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des neuen § 4k EStG.

(6) ...



§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

(1) ...

(5) Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse fällig,

  1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 veräußert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
  2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
  3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht oder der unbeschränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ansässig wird,
  4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
  5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und über einen angemessenen Zeitraum, der zwölf Monate nicht überschreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unberührt.

Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen. Der Steuerpflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der nächsten Steuererklärung erfolgen.

§ 36 Abs. 5 – Regierungsentwurf

§ 36 Absatz 5 EStG setzt Artikel 5 Absatz 2 bis 4 ATAD als Grundregelung für die zeitliche Streckung der Besteuerung des Entstrickungsgewinns um (Voraussetzungen, Widerrufsgründe, Sicherheitsleistung), auf die auch § 4g Absatz 2 Satz 2 EStG verweist.



§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind:

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. ...
  5. ...
  6. ...
  7. ...
  8. ...
  9. ...
  10. ...
  11. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder in ein inländisches Register eingetragen ist, soweit diese Einkünfte
    1. in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
    2. nicht bereits als Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
    3. in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
    Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes, die keiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Einkünfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausländischen Staat keiner Besteuerung unterliegen würden. Die Besteuerung nach den vorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
§ 49 Absatz 1 Nummer 11 – Finanzausschuss
Absatz 1 Nummer 11 –Neu–

§ 49 Absatz 1 Nummer 11 setzt Artikel 9a ATAD um. Danach sind die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die deshalb keiner Besteuerung unterliegen, weil die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie eingetragen oder niedergelassen ist, als steuerlich transparent, in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist, aber als steuerlich intransparent behandelt wird (umgekehrt hybride Rechtsträger), grundsätzlich von dem erstgenannten Staat zu besteuern. Hiermit wird der Vermeidung der Besteuerung dieser Einkünfte durch die Nutzung hybrider Gestaltungen entgegengetreten.


Satz 1

Entsprechend der Regelungssystematik der beschränkten Steuerpflicht (§§ 1 Absatz 4 i. V. m. § 49 EStG) ist für die Annahme inländischer Einkünfte ein qualifizierter Inlandsbezug erforderlich. Dieser ist durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland bzw. der Eintragung in ein inländisches Register gegeben. Aufgrund der Zielsetzung der ATAD-Richtlinie - Vermeidung nicht besteuerter Einkünfte in den oben genannten Fällen - gelangt § 49 Absatz 1 Nummer 11 EStG jedoch nur insoweit zur Anwendung als die Einkünfte nicht bereits von § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 EStG erfasst werden oder die Besteuerung nach diesen Vorschriften z. B. durch die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt ist. Entsprechendes gilt, soweit die Einkünfte in einem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.

Die Besteuerung der von der Personengesellschaft oder Gemeinschaft erzielten Einkünfte erfolgt entsprechend dem Transparenzprinzip bei den an der Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligten. Die hier gewählte Besteuerung auf der Ebene des Beteiligten ist gegenüber der ebenfalls denkbaren Besteuerung der Gesellschaft vorzugswürdig, weil sie mit einem wesentlich geringeren administrativen Aufwand verbunden ist.


Satz 2

In Einklang mit Artikel 9a ATAD findet die Regelung nur Anwendung, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG, die keiner unbeschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Absatz 1 oder § 1 KStG im Inland unterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht. Eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.


Satz 3

Nach Satz 3 sind Altersvorsorgevermögensfonds nach § 53 InvStG von der beschränkten Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 ausgenommen. Mit dieser Regelung wird die Ausnahme für Organismen für gemeinsame Anlagen in Artikel 9a Absatz 2 ATAD umgesetzt. Altersvorsorgevermögensfonds sind Investmentkommanditgesellschaften, die ihre Vermögensgegenstände ausschließlich zur Abdeckung betrieblicher Altersvorsorgeverpflichtungen halten dürfen. Eine weitere Ausnahmeregelung für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ist nicht erforderlich, da nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft vom Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes ausgenommen sind und nach § 27 InvStG Spezial-Investmentfonds nur in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft aufgelegt werden dürfen. D. h. es gibt in Deutschland - mit Ausnahme der Altersvorsorgevermögensfonds - keine Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft, die unter die Regelungen der Sätze 1 und 2 fallen könnten.

Bei anderen Fondstypen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ist eine Besteuerung der Einkünfte nach Satz 1 sachgerecht. Anders als bei Investmentfonds sind alle Anleger bekannt und durch das ohnehin vorzunehmende Feststellungsverfahren kann die Erfassung der Einkünfte nach Satz 1 ohne signifikanten Mehraufwand umgesetzt werden.

Weiterhin werden durch Satz 3 Sachverhalte ausgenommen, bei denen die Einkünfte vom ausländischen Staat auch dann nicht der Besteuerung unterliegen würden, wenn der ausländische Staat die Gesellschaft oder Gemeinschaft ebenfalls als steuerlich transparent behandeln würde (Kausalitätserfordernis).


Satz 4

Die Besteuerung der Einkünfte erfolgt zur Sicherstellung der Besteuerung in den Fällen umgekehrt hybrider Rechtsträger und im Einklang mit der Zielsetzung der ATAD-Richtlinie ungeachtet der Regelungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.



§ 50c Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen

(1) ...

(2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuer nicht verpflichtet,

  1. soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen auf dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern bescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der Einkünfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder
  2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt und soweit der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt nur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem beschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Vergütungen 5 000 Euro nicht übersteigt.

Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuführen hat. Eine Steueranmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht geändert werden. , es sei denn, die Freistellungsbescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt worden. Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. Eine Freistellungsbescheinigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an deren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. Über einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden.

§ 50c Abs. 2 Satz 3 – Finanzausschuss

Es handelt sich um eine Folgeänderung des im Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) neu gefassten § 50c EStG. Die Änderung soll gewährleisten, dass eine Korrektur der Steueranmeldung in den Fällen möglich ist, in denen eine Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab Antragseingang erteilt wird, jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt war.

(3) ...



§ 50d Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) ...

(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit

  1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder
  2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. , oder
  3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.

Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Einkünfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Einkünften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erfüllt sind.

§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nummer 3 – neu – Regierungsentwurf

§ 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 EStG entspricht der Empfehlung 1.1 des OECD-Berichts zur Neutralisierung der Effekte sog. „hybrid branches“ (Hybrid branch-Bericht 2017), der Gestaltungen im Zusammenhang mit Betriebsstättensachverhalten adressiert. Die Regelung versagt die DBA-Freistellung solcher Einkünfte, die im ausländischen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie dieser Staat einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zuordnet oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.

(10) ...



§ 52 Anwendungsvorschriften

(1) ...

(8c) § 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen. Satz2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

§ 52 Abs. 8c – neu – Regierungsentwurf

§ 52 Absatz 8c EStG enthält eine Anwendungsregelung zu § 4k EStG. Dieser ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auf Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 veranlasst sind, findet § 4k EStG nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Anwendung. Zum einen muss den Aufwendungen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegen. Daher fällt z. B. die Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein vor dem 1. Januar 2020 erworbenes Gebäude auch dann nicht unter § 4k Absatz 2 EStG, wenn der Gewinn aus der Veräußerung des Gebäudes beim Verkäufer auf Grund eines hybriden Elements keiner Besteuerung unterlag. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Anwendungsbereich des § 4k EStG in diesen Fällen nur dann eröffnet, wenn es dem Steuerpflichtigen zumutbar war, die Entstehung der Aufwendungen zu verhindern. Dies wäre insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses auch unter Berücksichtigung der anderenfalls höheren Steuerbelastung durch § 4k EStG wirtschaftlich nicht auszahlen würde.

Die rückwirkende Anwendung des § 4k EStG ab dem 1. Januar 2020 ist durch Artikel 11 Absatz 5a ATAD sowie Artikel 2 ATAD II vorgegeben. Mit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs vom 10. Dezember 2019 war zudem der Inhalt der beabsichtigten Regelung bereits vor dem 1. Januar 2020 allgemein bekannt.

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(45a) § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten. § 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen. § 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

§ 52 Abs. 45a Satz 4 – Finanzausschuss

In Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern findet § 49 Absatz 1 Nummer 11 erstmals auf Einkünfte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt werden.